Entgelte

Die Kosten – und wer Sie trägt

Das Heimentgelt setzt sich bei einem Pflegeheim aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Den Kosten für die Pflege.
  • Der Altenpflegeausbildungsumlage
  • Den Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung.
  • Den Investitionskosten.


Die Kosten für die Pflege

Die Pflegekosten beinhalten alle pflegebedingten Kosten, die Kosten der sozialen Betreuung sowie Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Im Wesentlichen sind dies die Personalkosten für die Mitarbeiter in der Pflege. Die Kosten für die Pflege sind abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad, in den der jeweilige Bewohner eingruppiert worden ist. Der Pflegegrad wiederum richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, welcher vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt wird.

Zu den Pflegekosten gehören zudem die Kosten zur Refinanzierung der Pflegeausbildung. Seit dem Beginn der generalistischen Ausbildung zur Pflegefachfrau/Pflegefachmann zum 01.01.2020 werden die Kosten der generalistischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz über einen Landesausbildungsfonds finanziert. In diesen zahlen neben anderen auch alle Pflegeeinrichtungen in NRW ein. Die Bezirksregierung Münster, die nach dem Pflegeberufegesetz hierfür zuständig ist, setzt den Umlagebetrag per Bescheid fest. Der Betrag, der unabhängig vom Pflegegrad ist, wird zusammen mit den vereinbarten Pflegesätzen abgerechnet.

Die Pflegekassen übernehmen bei anerkanntem Pflegebedarf die Pflegekosten in Höhe der festgestellten Pflegestufe bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen. Diese betragen derzeit in Pflegegrad 1 125,00 €, in Pflegegrad 2 770,00 €, in Pflegegrad 3 1.262,00 €, in Pflegegrad 4 1.775,00 € und in Pflegegrad 5 2.005,00 €. Pflegekosten, die diese Höchstbeträge überschreiten, sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen selbst oder – sofern man sie selbst nicht tragen kann – von anderen Kostenträgern wie z. B. den Sozialämtern zu zahlen.

Wichtig: Voraussetzung für die Übernahme der Pflegekosten ist eine entsprechende Beantragung bei der jeweiligen Pflegekasse, bei der wir selbstverständlich gerne behilflich sind, und es muss die Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorliegen, dass zur Deckung des Pflegebedarfs stationäre Pflege notwendig ist. Sofern die Kosten teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen werden sollen, muss von diesem die Heimbedürftigkeit festgestellt worden sein.

Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung.

Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung sind unabhängig vom Pflegegrad.

Zu den Kosten für die Unterkunft zählen zunächst die Kosten, die in etwa bei einem Wohnraummietverhältnis den Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom) entsprechen würden. Zusätzlich gehört hierzu die hauswirtschaftliche Versorgung wie das Reinigen der Wohnung und der Wäsche.

Die Kosten für die Verpflegung umfassen die Vollverpflegung mit Speisen und Getränken.
Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung sind grundsätzlich vom Bewohner selbst zu tragen. Wenn eigenes Einkommen, eigene Rente und sonstiges Vermögen aber nicht ausreichen, um die Kosten zu tragen, kann bei Vorliegen der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Dem Antrag ist eine Bestätigung über die stationäre Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse beizufügen. Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt ist immer erst ab Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Neben der Übernahme der Restkosten durch die Sozialhilfe steht den Berechtigten ein Barbetrag zu. Dieses „Taschengeld" wird für den persönlichen Bedarf gewährt. Es beläuft sich zurzeit auf 160,68 € monatlich.

Die Investitionskosten.

Die Investitionskosten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung oder bei der Anschaffung von Gebäuden entstehen. Man kann sie mit der Kaltmiete bei einem Wohnraummietverhältnis vergleichen. Sie dienen der Erhaltung des Hauses seiner Einrichtung und Ausstattung. Auch die Investitionskosten sind unabhängig von der Pflegestufe, sie unterscheiden sich aber danach, ob Sie ein Einzelzimmer oder ein Doppelzimmer bewohnen. Die Differenz zwischen Einzel- und Doppelzimmer beträgt 5,00 € täglich.

Die Investitionskosten sind grundsätzlich ebenso wie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Bewohner selbst zu tragen. Reichen dessen eigenes Einkommen und sein Vermögen nicht aus, greift zunächst das Pflegewohngeld. Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung, die Altenpflegeheime für ihre Bewohner zur Deckung ihrer Investitionskosten erhalten können. Sie wird bis zu deren tatsächlicher Höhe gewährt. Diese Leistung wurde eingeführt, damit möglichst viele Heimbewohner unabhängig von Sozialhilfe leben können und damit folglich auch deren Angehörige nicht zur Tragung dieser Kosten herangezogen werden können. Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen des Bewohners abhängig. Für die Prüfung des Anspruchs sind deshalb Nachweise über alle Einkünfte und Vermögenswerte beizufügen.

Pflegewohngeld wird jeweils für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Auch wenn sich die Einkommensverhältnisse des Heimbewohners ändern, bleibt der einmal ermittelte Anspruch im bewilligten Zeitraum gleich. Eine Neuberechnung erfolgt nur, wenn sich die Pflegesätze oder die Investitionskosten ändern.